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BVerwG, 23.03.1954 - III A 46.53 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anrechnung einer Rente auf den Unterhaltszuschuß - Auswirkungen nachträglich eingetretener Umstände auf den Unterhaltszuschuss
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.09.1953 - III A 8.53
Soforthilfegesetz (SHG)
Auszug aus BVerwG, 23.03.1954 - III A 46.53
Die Rechtsbeschwerde ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Klage aufzufassen (siehe die grundsätzliche Entscheidung des Senats vom 8. September 1953 - III A 8.53 -).
- BVerwG, 03.02.1955 - III A 91.53
Anspruch auf Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz (SHG) als Flüchtling - …
Da eine nachträglich rückwirkend bewilligte Rente nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insoweit wird auf das Urteil des erkennenden Senates vom 23. März 1954 - III A 46.53 - verwiesen - vom Zeitpunkt der tatsächlichen Gewährung ab auch für die zurückliegende Zeit bei der Prüfung der Hilfsbedüftigkeit berücksichtigt werden muß und nach der Auskunft des zuständigen Finanzamtes die Klägerin keine Soforthilfeabgabe für den für die Unterhaltshilfe in Betracht kommenden Zeitraum zu entrichten hat, können diese Umstände zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führen. - BVerwG, 16.01.1959 - IV C 390.57
Rechtsmittel
In gleichem Sinne hatte der III. Senat bereits in der entsprechenden Vorschrift des § 41 des Soforthilfegesetzes einen Anspruch auf Rückerstattung gesehen (BVerwG III A 46.53). - BVerwG, 20.09.1956 - III C 204.55
Rechtsmittel
Das angefochtene Urteil geht demzufolge zutreffend davon aus, daß die materielle Anspruchsgrundlage für die Rückerstattungsforderung in § 41 Abs. 2 SHG zu erblicken ist (vgl. dieUrteile des erkennenden Senats vom 23. März 1954 - BVerwG III A 46.53 - undvom 2. Dezember 1954 - BVerwG III A 11.54 -). - BVerwG, 17.01.1961 - IV B 282.59
Nachträgliche Anrechnung der rückwirkend eingetretenen Erhöhung einer …
Daß diese zwingende Rechtsfolge auch für Leistungen gilt, die noch auf Grund des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG - gewährt worden sind, ergibt sich aus § 41 SHG, wie der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinemUrteil vom 23. März 1954 - BVerwG III A 46.53 - entschieden hat. - BVerwG, 04.07.1955 - III B 20.53
Rechtsmittel
Die Frage der Anrechenbarkeit rückwirkend gewährter Renten nämlich auf die nach dem Sorforthilfegesetz zuerkannte Unterhaltshilfe, ist zwar rechtsgrundsätzlich, aber deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie das Bundesverwaltungsgericht schon im Sinne des angefochtenen Urteils entschieden hat (vgl. Urteile des III. Senatsvom 23. März 1954 - BVerwG III A 46.53 -;vom 2. Dezember 1954 - BVerwGG III A 11.54 - des IV. Senatsvom 18. Dezember 1953 - BVerwG IV A 177.53 -).